Die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) machen Staatsanwälten klare Vorgaben, falls diese Rechtsmittel gegen ein Urteil einlegen. In Abschnitt 156 heißt es:
Der Staatsanwalt muss jedes von ihm eingelegte Rechtsmittel begründen, auch wenn es sich nur gegen das Strafmaß richtet.
Ein Staatsanwalt hat die Begründung für seine Berufung jetzt ans Gericht geschickt. Darin steht nur ein Satz:
… welche ich damit begründe, dass die verhängte Strafe nicht tat- und schuldangemessen ist.
Ein Textbaustein. Ja, genau das hat sich der Gesetzgeber unter einer Begründung vorgestellt.