Bei Arbeitszeugnissen bleibt es, wie es ist. Unbefriedigend. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gilt weiter die Regel: Wer als Arbeitnehmer eine bessere Benotung als „zur vollen Zufriedenheit“ (befriedigend) will, muss seine besonderen Leistungen im Zweifel vor Gericht beweisen.
Eine Zahnarzthelferin hatte von ihrem früheren Chef verlangt, dass er ihr eine gute Leistung ins Zeugnis schreibt („stets zur vollen Zufriedenheit“). Vor dem Landesarbeitsgericht bekam die Frau noch recht, ohne ihre überdurchschnittlichen Leistungen belegen zu müssen. Die Richter beriefen sich auf eine Studie, wonach heute fast 90 Prozent aller Zeugnisse ein „gut“ oder sogar „sehr gut“ bescheinigen. Deshalb sei ein „befriedigend“ schon eine Art Makel.
Das Bundesarbeitsgericht hält aber an dem Mittelweg fest, wonach ein „befriedigend“ eine durchschnittliche Leistung belegt. Die Studien hält das Gericht nicht für weiterführend. Zu groß sei das Risiko, dass auch Gefälligkeitsbewertungen eingeflossen sind. Auch im Zeugnisrecht gelte aber das Wahrheitsprinzip. Attestierte Leistungen müssten sich deshalb im konkreten Fall überprüfen lassen, unabhängig davon, wie gut andere weggekommen sind.
Über den Fall der Zahnarzthelferin muss jetzt inhaltlich neu entschieden werden (Aktenzeichen 9 AZR 584/13).