Ein Toter darf zwangsweise exhumiert werden, um eine Vaterschaft zu belegen. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann, wenn gute Gründe für die Vaterschaft sprechen.
Der einzige „offizielle“ Sohn eines im Jahr 2011 verstorbenen Mannes hatte sich dagegen gewehrt, dass sein Vater ausgegraben und ihm Gewebeproben entnommen werden. Beantragt hatte dies die mutmaßliche Tochter des Mannes. Die Frau konnte glaubhaft belegen, dass sie von ihrer Mutter am 18. Geburtstag erfahren hatte, der Verstorbene sei ihr Vater. Dieser habe sie bei früheren Besuchen auch wie sein Kind behandelt.
Das Feststellungsinteresse der Frau überwiege das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen, befindet das Gericht. Daran ändere sich auch nichts, dass die Frau schon zu Lebzeiten des Mannes ein Vaterschaftsgutachten hätte beantragen können. Es sei auch nicht verwerflich, wenn sie nun die Vaterschaftsfeststellung anstrebe, weil sie sich (auch) Hoffnung auf ein Erbteil macht. Das Gericht:
Das Wissen um die eigene Herkunft ist von zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität.
Den Sohn des Verstorbenen weist das Gericht darauf hin, er könne die Exhumierung seines Vaters selbst verhindern, indem er eine eigene Gewebeprobe zur Verfügung stellt. Das lehnte der Mann jedoch ab (Aktenzeichen XII ZB 20/14).