Verträge können online schnell und problemlos geschlossen werden. Umso erstaunlicher, dass genau die gleichen Firmen oft große Probleme damit haben, wenn der Kunde auch auf elektronischem Wege kündigen möchte. Das Oberlandesgericht München stellt sich dieser Praxis nun entgegen.
Es ging darum, dass eine Partnerbörse auf einer schriftlichen Kündigung bestand, wobei diese auch per Fax möglich sein sollte. Diese Klausel ist nach Auffassung des Gerichts unwirksam, weil auch die Kündigung per E-Mail die vereinbarte Schriftform wahrt. Es sei unzulässig, diese zulässige Form der Kündigung über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszuschließen.
Wer im Rechtsverkehr A sagt, muss also im Zweifel auch B sagen. Das Urteil könnte enorm wichtig werden, denn viele Firmen lehnen in ihrem Kleingedruckten eine Kündigung per Mail ab. Erstritten hat das Urteil der Verbraucherzentrale Bundesverband (Link).