Nahe Angehörige von Hartz-IV-Empfängern müssen im Prozess die Hosen runterlassen, wenn es um ihr eigenes Einkommen geht. Sie können sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Die Angehörigen müssen vielmehr angeben, was sie verdienen und welches Vermögen sie haben.
Dem Prozess lag ein typischer Sachverhalt zu Grunde. Ein Antragsteller wollte Sozialleistungen beziehen. Das Amt ging ging aber davon aus, dass seine Eltern Unterhalt zahlen können. Die Eltern weigerten sich aber, Auskünfte zu geben und beriefen sich auf ihr gesetzlich verankertes Zeugnisverweigerungsrecht. Danach dürfen sie in der Tat grundsätzlich schweigen.
Allerdings entnehmen die Richter § 385 Zivilprozessordnung eine gewichtige Ausnahme. Danach erstreckt sich das Zeugnisverweigerungsrecht nicht auf „Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen“. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die erforderlichen Angaben genau unter diese Ausnahme fallen.
Das Landessozialgericht geht in einer Pressemitteilung selbst davon aus, dass die Entscheidung große praktische Relevanz haben wird (Aktenzeichen L 19 AS 1880/14 B und L 19 AS 1906/14 B).