Bei Telearbeit dürfen Arbeitnehmer ganz oder teilweise von zu Hause arbeiten. Ein Arbeitgeber darf so eine Vereinbarung über Telearbeit nicht ohne weiteres kündigen, selbst wenn er sich dies im Arbeitsvertrag vorbehalten hat. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.
Ein Arbeitnehmer sollte zu 40 % von zu Hause und zu 60 % im Betrieb arbeiten. Diese Vereinbarung kündigte der Arbeitgeber ohne nähere Begründung. Nach Auffassung des Arbeitnehmers geschah dies nur deswegen, weil er sich nicht auf eine Auflösung des Arbeitsvertrags eingelassen hatte.
Nach Auffassung des Gerichts unterliegen auch Regelungen über die Telearbeit der allgemeinen Inhaltskontrolle wie für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Danach werde der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, wenn der Arbeitgeber ihm die Telearbeit „einfach so“ wegnehmen kann (Aktenzeichen 12 Sa 505/14).