Sehr gerne „drohen“ Inkassounternehmen in ihren Mahnschreiben mit einem Schufa-Eintrag. Das ist jedoch gesetzlich unzulässig, wenn der Betroffene ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er die Forderung bestreitet.
Das Landgericht Darmstadt beschäftigte sich nun mit dem Fall, dass ein Inkassounternehmen in einer „letzten Mahnung“ erneut einen Schufa-Eintrag erwähnte, obwohl der Empfänger des Schreibens mehrfach geantwortet hatte, er habe keinen Vertrag geschlossen.
Laut dem Urteil ist der Hinweis auch unzulässig, wenn die Inkassofirma so tut, als habe der Kunde die Forderung nicht wirksam bestritten. Wörtlich hieß es in dem Brief:
Weil Sie auch keine rechtlich erheblichen Einwendungen gegen diese Forderung geltend gemacht haben, ist der Anspruch einredefrei und fällig. … Hinzu kommt, dass unbestrittene und fällige Forderungen an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung gemeldet werden können.
Laut dem Gericht liegt hier eine Irreführung vor. Dem Betroffenen werde suggeriert, sein Protest gegen die Forderung sei unbeachtlich – obwohl es auf die inhaltliche Qualität des Widerspruchs gar nicht ankommt. Dementsprechend dürfe auch die Schufa nicht mehr ins Spiel gebracht werden, da eine Meldung nach erfolgtem Widerspruch definitiv unzulässig sei.
Erstritten hat das Urteil der Verbraucherzentrale Bundesverband (Aktenzeichen 27 O 133/14).