Seit Monatsanfang müssen sich Inkassoanwälte etwas mehr Arbeit machen. Eine gesetzliche Neuregelung soll Verbraucher besser davor schützen, von Abzockern zur Kasse gebeten zu werden. In einem Inkassoschreiben müssen nun folgende Informationen enthalten sein:
1. der Namen oder die Firma des Auftraggebers,
2. der Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses,
3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, auf Grund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Außerdem müssen Inkassoanwälte auf Nachfrage mitteilen, welche ladungsfähige Anschrift der Auftraggeber hat. Das kann es angeblichen Schuldnern erleichtern, in Abzockfällen eine negative Feststellungsklage zu erheben. Außerdem muss der Inkassoanwalt mitteilen, wer genau Vertragspartner geworden und wie der Vertrag konkret geschlossen worden sein soll.
Für Inkassobüros gelten ab dem 1. November 2014 vergleichbare Regeln.