Laut Amtsgericht Hannover gibt es in Personenstandssachen nur die Geschlechtsangabe „männlich“ oder „weiblich“. Mit Hinweis auf die angeblich klare Rechtslage lehnt es das Gericht in einem aktuellen Beschluss ab, den Personenstand einer Antragstellerin in „inter“ oder „divers“ zu ändern.
Eine Betroffene, die sich selbst „Vanja“ nennt, hatte mit Unterstützung der Kampagne „dritte Option“ dagegen geklagt, dass ihr Personenstand in amtlichen Papieren mit weiblich angegeben wird. Tatsächlich fühlt sich Vanja aber weder eindeutig als Mann noch als Frau – wie viele tausend weitere intersexuelle Menschen in Deutschland auch.
Neben der Angabe des Geschlechts „männlich“ oder „weiblich“ gibt es nach Auffassung des Gerichts nach einer Gesetzesänderung derzeit nur die Option, den Eintrag zumindest bei Kindern ganz frei zu lassen. „Inter“ oder „divers“ sei aber nicht zulässig.
Womöglich ist die Sache aber doch nicht so einfach. Die Anwältin von Vanja weist jedenfalls darauf hin, dass bei der Eintragung ins Geburtsregister gesetzlich lediglich die Angabe des Geschlechts verlangt wird. Dass das Geschlecht sich auf männlich oder weiblich beschränkt, ist lediglich herrschende, aber nicht zwingende Auslegung dieser Begriffe.
Vanja will nach eigenen Angaben notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht klagen.