Die Dauerpraktikantin in einem Bochumer Supermarkt enthält doch keinen nachträglichen Arbeitslohn. Die Frau hatte 17.281,50 Euro brutto nachgefordert, nachdem sie insgesamt knapp acht Monate in dem Supermarkt als Praktikantin tätig war. Das Landesarbeitsgericht Hamm wies ihren Anspruch nun zurück.
In der ersten Instanz hatte die junge Frau noch Erfolg. Das Arbeitsgericht Bochum sah in dem mehrfach verlängerten Praktikum ein normales Arbeitsverhältnis. Mit der Folge, dass der Marktbetreiber den normalen Stundenlohn zahlen muss.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm spielt die doch erhebliche Dauer des Praktikums aber keine Rolle. Die Frau habe in der ganzen Zeit Förderleistungen von der Arbeitsagentur erhalten und sei offiziell beim Bildungszentrum des Handels beschäftigt gewesen. Demnach handele es sich um eine berufsvorbereitende Maßnahme, für die üblicherweise kein normaler Arbeitslohn gezahlt wird (Aktenzeichen 1 Sa 664/14).