Wenn der Flieger mehr als fünf Stunden Verspätung hat, ist das normalerweise Grund für eine Entschädigung. Aber gilt das auch, wenn sich eine Maus in die Maschine verirrt hat? Diese Frage musste das Amtsgericht Düsseldorf entscheiden.
Wegen „Mausalarms“ in Punta Cana (Dominikanische Republik) konnte ein Flieger nicht abheben. Es ging es erst sechs Stunden später Richtung Deutschland. Das Amtsgericht Düsseldorf wertet die Maus als „nicht vorhersehbares und nicht beherrschbares Ereignis“ im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung.
Die Fluggesellschaft habe sich auch nachweislich um ein Ersatzflugzeug bemüht. Deshalb müsse das Unternehmen nicht die an sich fällige Entschädigung von 600,00 € zahlen (Aktenzeichen 47 C 17099/13).