Mein Mandant kam spätabends angetrunken zu seinem Auto zurück, setzte sich rein, justierte den Sitz und schaltete das Licht ein. Weiter kam er nicht, denn freundliche Polizeibeamte klopften an die Seitenscheibe. Sie warfen ihm Trunkenheit am Steuer vor. Es folgte das volle Programm, eine Blutprobe auf der Wache eingeschlossen.
Meine Verteidigungsschrift an die Staatsanwaltschaft war denkbar kurz:
Mein Mandant hat kein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand geführt. Ein Fahrzeugt wird erst geführt, wenn es in Bewegung gesetzt wird (Thomas Fischer, StGB, § 315c Rdnr. 3a). Das war nach den Feststellungen der Polizei nicht der Fall.
Der Versuch ist nicht strafbar.
Verfahren eingestellt. An sich wäre jetzt eine großzügige Kaffeespende für die örtliche Polizeiwache angebracht.