Nichtraucherschutz – auch in Gefängnissen kein leeres Wort. So erklärte es jetzt das Oberlandesgericht Hamm für rechtswidrig, wenn ein nichtrauchender Gefangener in einer Gemeinschaftszelle für Raucher untergebracht wird.
Geklagt hatte ein süddeutscher Gefangener, der wegen eines Gerichtstermins einige Tage in der Justzivollzugsanstalt Gelsenkirchen war. Dort kam er in einen Gemeinschaftsraum, in dem auch Raucher untergebracht sind. Dies war unzulässig, befindet das Oberlandesgericht. Das Rauchen sei nach der aktuellen Gesetzeslage ab dem Moment untersagt, in dem sich ein Nichtraucher in dem Raum aufhält.
Es sei deshalb Sache der Anstaltsleitung, dafür zu sorgen, dass tatsächlich nur Raucher in eine gemeinsame Zelle kommen. Das bedeute auch, dass der Gefangene vorher gar nicht ausdrücklich protestieren musste. Vielmehr habe das Gefängnis von jedem Inhaftierten vorab dessen ausdrückliches Einverständnis mit einer Raucherzelle einzuholen (Aktenezeichen 1 Vollz (Ws) 135/14).