Wer nach einer fristlosen Kündigung den Chef als „Arschloch“ tituliert, muss nicht unbedingt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Genau das hatte eine Firma von ihrer bisherigen Mitarbeiterin, einer Verkäuferin, verlangt.
Im entschiedenen Fall verneinte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein die Wiederholungsgefahr. Das Arbeitsverhältnis war nämlich mittlerweile beendet und abgewickelt. Es gab auch keine sonstigen Berührungspunkte.
Normalerweise wird Wiederholungsgefahr vermutet, wenn es um Unterlassungsansprüche geht. Hier sah das Gericht jedoch triftige Gründe, dass sich die Beleidigung gerade nicht wiederholen dürfte. Es habe sich bei dem Kündigungsgespräch um eine einmalige eskalierende Situation gehandelt (Aktenzeichen 3 Sa 153/14).