Staatsanwälte und Strafverteidiger haben keinen Anspruch auf nachträgliche Anonymität gegenüber der Presse, wenn sie in einer Gerichtsverhandlung aufgetreten sind. Deshalb dürfen ihre Namen in einer Urteilsabschrift nicht geschwärzt werden, wenn ein Journalist auch die Nennung der Namen beantragt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Ein Amtsgericht hatte dem Redakteur einer Publikation zum Ausländer- und Asylrecht nur eine Urteilsabschrift überlassen, in der unter anderem die Namen des Staatsanwalts und des Verteidigers geschwärzt waren. Dagegen klagte der Journalist mit Erfolg. Neben den Richtern stehen, so das Urteil, auch Staatsanwälte und Verteidiger im Blickfeld der Öffentlichkeit. Und zwar in ihrer Rolle als „Organe der Rechtspflege“. Der Grundsatz der Öffentlichkeit, wichtig für ein rechtsstaatliches Verfahren, gehe dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen vor.
Etwas anderes gelte nur, wenn die Sicherheit der Personen gefährdet sei oder die Gefahr bestehe, dass sie erheblich belästigt werden. Dafür gab es aber keine Anhaltspunkte (Aktenzeichen 6 C 35.13).