Nicht jede verbale Attacke auf einen Richter ist auch eine Beleidigung. Dies führt das Bundesverfassungsgericht der Strafjustiz zum wiederholten Male vor Augen. Diesmal anhand eines Beklagten, der nach einem verlorenen Schadensersatzprozess in einer Dienstaufsichtsbeschwerde „gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin“ protestiert und verlangt hatte, die Richterin effizient zu „bestrafen“, um zu verhindern, dass diese auf eine schiefe Bahn gerät.
Das Landgericht hatte den Mann wegen Beleidigung verurteilt. Allerdings liegt in der Äußerung noch keine unzulässige „Schmähkritik“, meinen die Verfassungsrichter. Vielmehr sei das erst der Fall, wenn es dem Betreffenden nicht mehr um die Sache, sondern ausschließlich um die Herabsetzung seines Gegners gehe. Hier habe der Mann zwar polemisch und überspitzt formuliert. Grundlage sei aber erkennbar nach wie vor die sachliche Auseinandersetzung, denn dem Betroffenen gehe es ersichtlich darum, das Verhalten der Richterin überprüfen zu lassen.
Auch die Erwägung, die Richterin werde als künftige Straftäterin dargestellt, sei unzutreffend und missachte das Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Hierbei werde die ungünstigste Auslegung zu Grunde gelegt. Dabei lasse sich die Äußerung problemlos auch so verstehen, dass es dem Betroffenen um eine dienstliche Maßregelung der Richterin geht.
Die Sache muss jetzt neu verhandelt werden (Aktenzeichen 1 BvR 482/13).