Wichtig zu wissen: Die Polizei muss bei Verkehrskontrollen nicht darüber belehren, dass ein Atemalkoholtest freiwillig ist. Pustet man freiwillig, kann man sich später nicht gegen eine Verwertung des Messergebnisses wehren. Das ergibt sich aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Brandenburg und des Kammergerichts Berlin.
Auch bei Verkehrskontrollen gilt der Grundsatz, dass niemand an seiner eigenen Überführung mitwirken muss. Das bedeutet: Die Teilnahme an einem Atemalkoholtest ist stets freiwillig; niemand kann dazu gezwungen werden. Gleiches gilt auch für Drogenwischtests, die Abgabe einer Urinprobe oder Kontrollen der Motorik. Eventuelle Aufforderungen durch Polizeibeamte sind stets nur als freundliche Bitte zu verstehen. Dieser kann man folgen, muss es aber nicht.
In den Gerichtsentscheidungen ging es lediglich um die Frage, ob Beamte aktiv auf die Freiwilligkeit hinweisen müssen. Nur dies wird verneint. Man muss also seine Rechte kennen und sich aktiv darauf berufen. Nicht zulässig ist es allerdings, wenn Beamte den Eindruck erwecken, man sei zum Atemtest etc. verpflichtet. Das könnte eine Täuschung sein, die das Messergebnis unverwertbar machen kann.