„Section Control“ soll getestet werden

Radarfallen und Laserpistolen reichen nicht. Jedenfalls in Niedersachsen. Dort will die Regierung ab kommendem Jahr die sogenannte „Section Control“ testen. Dabei wird ein kompletter Streckenabschnitt überwacht, indem für Autos eine Durchschnittsgeschwindigkeit ermittelt wird.

Problematisch hieran ist vor allem der Datenschutz. Um Temposünder überführen zu können, müssen alle Autos bei der Einfahrt in den Sektor fotografiert, ihre Kennzeichen ausgelesen und bei der Ausfahrt abgeglichen werden. Für den Fall, dass die Daten eine Geschwindigkeitsüberschreitung hergeben, soll eine stationäre Kamera dann ein Beweisfoto vom Fahrer schießen. Für „Section Control“ muss also eine (weitere) Möglichkeit geschaffen werden, mit der die Route einzelner Fahrzeuge ermittelt werden kann.

Bedenken will Niedersachsen dadurch Rechnung tragen, dass die Forderungen des Deutschen Verkehrsgerichtstags berücksichtigt werden. Dieser hatte gefordert:

– „Section Control“ soll nur an Unfallhäufungsstrecken zulässig sein.

– Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich für die Geschwindigkeitsüberwachung verwendet werden; eine Verknüpfung mit anderen Registern oder gespeicherten Daten ist unzulässig.

– Es ist technisch sicherzustellen, dass Daten zu Fahrzeugen, mit denen die Geschwindigkeit nicht überschritten worden ist, nach Abschluss der Messung sofort automatisch und spurlos gelöscht werden; Zugriffe auf die Daten während der Messung sind auszuschließen.

– Der überwachte Streckenabschnitt soll mit gut sichtbarem Hinweisschild angekündigt werden.

Als Vorteil sieht es das Minsterium, dass künftig komplette Strecken überwacht werden können. Das werde den Verkehrsfluss insgesamt harmonisieren. Die Methode sei auch gerecht. So hätten Fahrer die Möglichkeit, eine Geschwindigkeitsübertretung durch langsameres Fahren (oder gar eine Pause) im weiteren Streckenabschnitt auszugleichen.

Zuerst soll „Section Controll“ ab Anfang des kommenden Jahres auf einer Pilotstrecke für 18 Monate getestet werden.

Gericht bremst Uber

Das Landgericht Frankfurt hat dem US-Unternehmen Uber mit einer einstweiligen Verfügung verboten, Taxidienstleistungen in Deutschland anzubieten. Uber vermittelt via App Fahrten in Pkws, welche das Unternehmen als „Ride Sharing“ bezeichnet. Dabei handelt es sich aber nicht um Mitfahrgelegenheiten. Vielmehr bestimmt der der Fahrgast wie beim Taxi das Ziel allein.

Das Landgericht Frankfurt sieht – wenig überraschend – in dem Geschäftsmodell einen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz. Denn für gewerbliche Fahrdienste muss der Chauffeur eine Genehmigung haben, welche weder Uber noch die einzelnen Fahrer – oft handelt es sich um Privatleute – besitzen.

Geklagt hatte die Dachfirma der deutschen Taxizentralen. Sie machte geltend, dass Uber sich durch die Missachtung der Genehmigungspflicht einen Wettbewerbsvorteil verschafft. Dem stimmte das Landgericht Frankfurt zu. Es sei plausibel dargelegt, dass Uber Preise nimmt, die über den reinen Betriebskosten liegen. Nur für den Fall, dass die Vergütung höchstens so hoch ist wie die Betriebskosten, dürfen in Deutschland Fahrten ohne Genehmigung angeboten werden.

Es handelt sich um ein wettbewerbsrechtliches Verfahren. Unabhängig davon versuchen auch Ordnungsbehörden, Uber vom Markt zu drängen. So gibt es Verbotsverfügungen in Berlin und Hamburg, über die gerade ebenfalls vor Gericht gestritten wird.

Link zum Beschluss des Landgerichts Frankfurt

Gefährliche Vorschüsse

Die Anklageschrift in einer Wirtschaftsstrafsache zählt auf, wie der Angeklagte schon früher mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist. Auszug:

Am 18.12.2007 erhob die Staatsanwaltschaft … Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmäßigen Betrues und der Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis … im Zusammenhang mit dem Verkauf von Wertpapierpieren zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts. Das Hauptverfahren wurde mit Beschluss vom 27. April 2008 eröffnet; eine Terminierung ist noch nicht erfolgt.

Das heißt keineswegs, dass die Sache irgendwo komplett vergessen wurde. Sondern es zeigt nur, wie privilegiert Beschuldigte aus dem Bereich Wirtschaftskriminalität an vielen Gerichten sind. Handelt es sich nicht um eine Haftsache, verschiebt sich bei Wirtschaftsstrafsachen die Verhandlung oft Jahr um Jahr. Bis am Ende keiner mehr weiß, um was es eigentlich noch geht. Und am Ende steht dann die Einstellung – schon wegen des Zeitablaufs.

Ich komme als Anwalt wohl bald in das Alter, in dem ich die Vorschüsse aus Wirtschaftsstrafsachen besser zur Seite lege. Ich will ja nicht alles aus eigener Tasche zurückzahlen müssen, wenn ich bei Beginn der Hauptverhandlung wegen Ruhestands gar nicht mehr zur Verfügung stehe.

Mithören bringt juristisch nichts

Wer andere ein Telefonat mithören lässt, um ein Beweismittel gegen den Gesprächspartner zu bekommen, hat vor Gericht schlechte Karten. Nach Auffassung des Amtsgerichts München verletzt diese Praxis das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. So gewonnene Beweise dürfen in Zivilverfahren nicht verwertet werden.

Ein Fleischlieferant stritt sich mit einem Gastwirt, ob dieser bei ihm Fleisch für rund 4.000 Euro bestellt hat. Als Beweis für den telefonischen Vertragsschluss führte er eine Mitarbeiterin an, die absichtlich alles mitgehört haben will, ohne dass dies dem angeblichen Besteller gesagt wurde.

So ein Lauschangriff ist laut dem Amtsgericht höchstens dann zulässig, wenn es um schwerwiegende Rechtsgüter geht. Sich eine bessere Beweissituation zu verschaffen, gehöre nicht dazu (Aktenzeichen 222 C 1187/14).

Initiative ergreifen

Anruf eines Staatsanwalts. Er ist verwundert, dass ich ich mich noch nicht bei ihm gemeldet habe. Es geht um einen kleineren Betrugsvorwurf. „Das ist doch eine Sache,“, sagt er, „bei der Sie als Anwalt doch normalerweise die Initiative ergreifen. Oder legt Ihre Mandantin wirklich Wert auf eine Anklage?“

Na ja, eine anderweitige Lösung – zum Beispiel eine Einstellung – liegt wirklich auf der Hand. Sie würde Zeit, Kosten und Ärger sparen. Allerdings wäre da im Vorfeld einiges auszuhandeln. Möglicherweise ist sogar noch eine schriftliche Stellungnahme zum Tatvorwurf erforderlich. Ganz ohne Arbeit geht es also nicht.

Traurigerweise laufe ich in diesem Fall seit Wochen, ach Monaten meinem Honorar hinterher. Deshalb bin ich eigentlich auch nicht mehr bereit, weiter aktiv zu werden. Das sage ich dem Staatsanwalt nicht. Es geht ihn nichts an. Vielmehr erkläre ich ihm, dass ich mich gerne noch mal mit meiner Mandantin abstimmen werde, ob sie sich eine Lösung zwischen alles oder nichts vorstellen kann.

Und dass der Herr Staatsanwalt bitte, falls er binnen zwei Wochen nichts von mir hört, dann halt machen soll, was er für richtig hält. Ob sich die Mandantin sozusagen auf der Ziellinie aufrafft, das offene Honorar zu zahlen? Ich selbst würde nicht drauf wetten…