Vier Garnituren Unterwäsche, zwei Paar Socken: Damit mussten Gefangene in westfälischen Gefängnissen bislang eine Woche auskommen. Nun schwenkt das Oberlandesgericht Hamm von seiner eigenen, seit 1993 gepflegten Linie ab und zeigt sich deutlich großzügiger. Auch im Knast muss ein täglicher Unterwäschewechsel möglich sein, heißt es in einer aktuellen Entscheidung.
Gegen die eingeschränkte Wäscheversorgung hatte ein 60-jähriger Gefangener geklagt. Das Oberlandesgericht Hamm nahm seine Beschwerde nun zum Anlass, neue „Richtlinien“ für westfälische Haftanstalten bekanntzugeben. Die Lebensumstände hätten sich geändert, so die Richter. Heutzutage gelte der tägliche Unterwäsche- und Sockenwechsel als gesellschaftliche Norm. Oder zumindest als „wünschenswert“.
Wenn Gefangene schon gestellte Anstaltskleidung tragen müssten, dürften ihre Persönlichkeitsrechte nicht noch über Gebühr beeinträchtigt werden. Genau das sei aber der Fall, wenn die Versorgung mit Kleidung von den gesellschaftlichen Normalvorstellungen abweiche.
Überdies bestehe die Gefahr, dass die Mangelversorgung mit Kleidung eine unzureichende Körperhygiene zur Folge hat. Der Strafvollzug habe aber das Ziel, dem Gefangenen die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen. Unzureichende Körperhygiene erschwere aber eine Rückkehr ins Arbeitsleben und sonstige soziale Kontakte (Aktenzeichen 1 Vollz (Ws) 365/14).