Die Highlights einer Reise dürfen nicht im Dunkeln bleiben – im wahrsten Sinne des Wortes. Wird bei einer Kreuzfahrt zum Beispiel die Durchfahrt des Panamakanals bei Tageslicht versprochen, rechtfertigt die Passage bei Nacht eine Reisepreisminderung von 20 %. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Eine 17-tägige Kreuzfahrt sollte Urlauber an die schönsten Ecken Mittelamerikas führen. Die Durchfahrt bei Tag durch den Panamakanal wurde im Reiseprospekt ausdrücklich als „Highlight“ bezeichnet. Tatsächlich fuhr das Schiff weitgehend bei Nacht.
Auch wenn die Schleusen des Panamakanals nachts beleuchtet sind, sah das Amtsgericht München einen gravierenden Mangel. Den Passagieren komme es ja nicht nur auf den imposanten Kanal an, sondern auf das landschaftliche Gesamterlebnis. 20 % des Reisepreises seien hier angemessen. Von seinen gezahlten knapp 8.000 Euro erhält der Kläger 1.600 Euro Euro zurück.
Einen besonderen Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit gewährte das Amtsgericht jedoch nicht. Das Reiseerlebnis habe sich ja nicht nur auf den Panamakanal erstreckt. Die sonstigen Küsten und landschaftlichen Höhepunkte, unter anderem die Panamas und Costa Ricas, seien immerhin wie versprochen zu sehen gewesen (Aktenzeichen 182 C 15953/13).