Nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfristen sind zulässig. Vor dem Bundesarbeitsgericht scheiterte jetzt eine Angestellte, welche die Höchstkündigungsfrist von sieben Monaten für sich einforderte. An sich stand der Frau nach dreieinhalb Jahren in ihrer Firma nur eine Kündigungsfrist von einem Monat zu.
Die Frau argumentierte vor Gericht, jüngere Arbeitnehmer würden durch gestaffelte Kündigungsfristen naturgemäß diskriminiert. So ist für die maximale Frist von sieben Monaten eine Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren erforderlich. Vor Vollendung des 25. Lebensjahres steht Arbeitnehmern laut Gesetz ohnehin nur die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zu.
Insbesondere machte die Klägerin geltend, Arbeitnehmer jeden Alters bräuchten bei einer Kündigung Zeit, eine neue Stelle zu finden. Ihre durchaus kreative Sicht der Dinge fand beim Bundesarbeitsgericht allerdings wenig Gegenliebe. Das Gericht hält die Kündigungsfristen in der aktuellen Form für zulässig.