Der Anstaltsarzt eines Gefängnisses ist verpflichtet, Gefangene nur nach medizinischen Gesichtspunkten zu behandeln. Handelt der Arzt möglicherweise aus sachfremden Motiven, kann der Gefangene nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm seine Verlegung in einer andere Haftanstalt verlangen.
Ein drogenabhängiger Untersuchungsgefangener hatte nach seiner Verhaftung eine Drogentherapie im Knast fortgesetzt. Nachdem es zu „Unstimmigkeiten“ des Gefangenen mit dem Aufsichtspersonal kam, entschied der Arzt deswegen, die Therapie abzubrechen. Außerdem reduzierte er die Dosis der verabreichten Ersatzdroge um 50 Prozent.
Nach Meinung des Oberlandesgerichts Hamm darf sich ein Gefängnisarzt ausschließlich von medizinischen Motiven leiten lassen. Da dies hier zweifelhaft sei, habe der Gefangene zu Recht „jedwedes“ Vertrauen in den Arzt verloren. Da eine sachgerechte Behandlung in der Haftanstalt nicht mehr gewährleistet sei, sei der Betroffene in ein einem anderen Gefängnis unterzubringen (Aktenzeichen 3 Ws 213/14).