Eine Haftstrafe wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr muss nicht unbedingt zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte jetzt das Strafurteil gegen einen 25-Jährigen, der im November 2012 betrunken einen Radfahrer umgefahren hatte, obwohl dieser mit eingeschaltetem Rücklicht fuhr und auf der Landstraße an sich gut sichtbar war. Der Mann wurde vom Landgericht Bielefeld wegen des Verkehrsunfalls zu einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Der 25-Jährige war strafrechtlich bislang nicht aufgefallen. Die Trunkenheitsfahrt mit tödlichem Ende hatte er vor Gericht eingeräumt. Dennoch, so das Oberlandesgericht, müsse die Freiheitsstrafe nicht unbedingt zur Bewährung ausgesetzt werden. Vielmehr habe die Vorinstanz dem Mann zu Recht Bewährung versagt.
Zu Lasten des Mannes berücksichtigte das Gericht die Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille, die aggressive Fahrweise des Mannes und den Umstand, dass er sich problemlos von seinem Bruder hätte abholen lassen können. Weiter verweist das Gericht auch darauf, dass die Tat über den Tod des Radfahrers hinaus schreckliche Folgen hatte. Das Opfer war verheiratet und hatte drei Kinder (Aktenzeichen 3 RVs 55/14).