Ein Wohnungsmieter mit einem behinderten Kind kann nicht verlangen, dass der Vermieter die Wohnung auf eigene Kosten behindertengerecht gestaltet. Das Amtsgericht München sieht allenfalls einen Anspruch des Mieters, die Wohnung auf eigene Kosten umzubauen.
In dem entschiedenen Fall ging es um die Zimmerrollos. Der körperbehinderte Sohn einer Mieterin konnte die früher angebrachten Gurtrollos bedienen. Vor knapp vier Jahren ließ die Vermieterin die alten Rollos erneuern. Die neuen Rollos müssen aber mit einer Kurbel bedient werden – was der Sohn der Mieterin nicht kann. Allerdings ist er wegen seiner fortschreitenden Erkrankung auch nicht mehr in der Lage, die Gurtrollos zu bedienen.
Laut Amtsgericht München haben Mieter ohne ausdrückliche Regelung im Mietvertrag keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter bei Instandhaltungsmaßnahmen „besondere“ Einrichtungen installiert. Also in diesem Fall wohl elektrische Rollos. Der Mieterin bleibe nur die Möglichkeit, die Wohnung auf eigene Kosten umbauen zu lassen. Das müsse der Vermieter wohl dulden.
Einen möglichen Anspruch auf (Wieder-)Einbau von Gurtrollos verneint das Amtsgericht München mit der Begründung, dass das Kind diese wegen seiner Erkrankung nun auch nicht mehr bedienen könne (Aktenzeichen 433 C 2726/13).