Mögliche Sicherheitslücken in Routern können dazu führen, dass Abgemahnte nicht wegen angeblichen Filesharings zur Kasse gebeten werden können. Das Amtsgericht Braunschweig wies eine Klage auf rund 1.100 Euro Schadensersatz ab, weil sich der Abgemahnte auf bekannte Sicherheitslücken in seinem Telekom-Router Speedport W504V berufen hatte.
Der Betroffene soll im Jahr 2010 den Film „Resident Evil Afterlife 3D“ über eine Filesharing-Börse bezogen und gleichzeitig wieder angeboten haben. Er machte geltend, dass er es jedenfalls nicht war und die Telekom selbst rund zwei Jahre später die Sicherheitslücke in ihren Routern eingeräumt hat.
Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht ausgeschlossen, dass damals „kriminelle Personen mit hoher IT-Kompetenz“ die Lücke ausgenutzt haben. Die Möglichkeit sei auch nicht ganz fernliegend, gerade weil der Betroffene in einem Mehrfamilienhaus lebe (Aktenzeichen 117 C 1049/14).