Mützenunfreundliche Frisurgestaltung

Die Lufthansa darf ihren männlichen Piloten nicht vorschreiben, während der Arbeit eine „Cockpit-Mütze“ zu tragen. Zumindest so lange nicht, wie Pilotinnen von der Mützenpflicht ausgenommen sind. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Ein Pilot hatte gegen die Lufthansa geklagt, weil er sich gegenüber Kolleginnen benachteiligt sieht. Die entsprechende Betriebsvereinbarung stellt es Pilotinnen nämlich ausdrücklich frei, ob sie die Mütze tragen oder nicht.

Die Mützen-Klausel sei unwirksam, meinen die Richter am Bundesarbeitsgericht. Sie missachte nämlich den Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach in Betriebsvereinbarungen Mitarbeiter nur aus sachlichen Gründen ungleich behandelt werden dürfen. Die Lufthansa hatte argumentiert, auch die Mütze solle das Cockpitpersonal in der Öffentlichkeit als „hervorgehobene Repräsentanten“ des Unternehmens kenntlich machen.

Genau darin sehen die Richter aber das Problem. Wenn es darum gehe, die Piloten herauszuheben, sei es nicht nachvollziehbar, wieso Frauen und Männer ungleich behandelt werden. Auch das Argument der Lufthansa, Pilotinnen hätten mitunter eine mützenunfreundliche Frisurgestaltung, überzeugte das Gericht nicht (Aktenzeichen AZR 1083/12).

Tatort Wien

Ein Beamter aus dem Polizeipräsidium Ludwigsburg lädt meinen Mandanten schriftlich zu einer Vernehmung als Beschuldigter. In dem Schreiben steht wenig drin. Nur der angebliche „Tatort“ ist ausdrücklich aufgeführt:

„A-Wien
Eine Wiener Gasse 8“

Das ist die Privatanschrift meines Mandanten. Das könnte, sofern die Angaben richtig sind, ein sehr kurzes Mandat für mich als deutschen Anwalt werden. Der Polizist müsste womöglich nur dahinter kommen, was es mit diesem „A“ in der Adresse auf sich hat.

Täglich frische Unterwäsche – auch im Knast

Vier Garnituren Unterwäsche, zwei Paar Socken: Damit mussten Gefangene in westfälischen Gefängnissen bislang eine Woche auskommen. Nun schwenkt das Oberlandesgericht Hamm von seiner eigenen, seit 1993 gepflegten Linie ab und zeigt sich deutlich großzügiger. Auch im Knast muss ein täglicher Unterwäschewechsel möglich sein, heißt es in einer aktuellen Entscheidung.

Gegen die eingeschränkte Wäscheversorgung hatte ein 60-jähriger Gefangener geklagt. Das Oberlandesgericht Hamm nahm seine Beschwerde nun zum Anlass, neue „Richtlinien“ für westfälische Haftanstalten bekanntzugeben. Die Lebensumstände hätten sich geändert, so die Richter. Heutzutage gelte der tägliche Unterwäsche- und Sockenwechsel als gesellschaftliche Norm. Oder zumindest als „wünschenswert“.

Wenn Gefangene schon gestellte Anstaltskleidung tragen müssten, dürften ihre Persönlichkeitsrechte nicht noch über Gebühr beeinträchtigt werden. Genau das sei aber der Fall, wenn die Versorgung mit Kleidung von den gesellschaftlichen Normalvorstellungen abweiche.

Überdies bestehe die Gefahr, dass die Mangelversorgung mit Kleidung eine unzureichende Körperhygiene zur Folge hat. Der Strafvollzug habe aber das Ziel, dem Gefangenen die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen. Unzureichende Körperhygiene erschwere aber eine Rückkehr ins Arbeitsleben und sonstige soziale Kontakte (Aktenzeichen 1 Vollz (Ws) 365/14).

In letzter Sekunde

Fortuna lässt mitunter auf sich warten. Im Fall eines 37-Jährigen Bochumers bis zur letzten Sekunde.

Der Mann wurde mit einem Haftbefehl gesucht, weil er eine Geldstrafe von 710 Euro – umgerechnet 71 Tage Haft – offen hatte. Ob er gerade deswegen sein Glück beim Spiel versuchte, ist nicht bekannt. Jedenfalls bediente der Mann gerade in einer Spielhalle im Bochumer Stadtteil Hamme einen Spielautomaten, als Polizeibeamte die Gäste routinemäßig kontrollierten und den Haftbefehl sofort vollstrecken wollten.

Als die Beamten dem Mann gerade seine Rechte erklärten, zeigte der Spielautomat „Delfin“ fünf Muscheln – Jackpot. Insgesamt 1.200 Euro kriegte der Mann an Ort und Stelle ausgezahlt und konnte seine Gerichtsschulden so begleichen. Die Bochumer Polizei verspricht, die Geschichte in Ehren zu halten. Sie habe unter den offiziellen Polizeimeldungen einen Spitzenplatz in der Kategorie „Buntes aus dem Polizeialltag“ verdient.

Verdeckungsabsicht

Fehlenden Einsatz kann man den Anwälten auf der Klägerseite nicht vorwerfen. Insgesamt fabrizierten sie 29 Seiten Text und 42 Seiten Anlagen. Damit wollten sie begründen, warum der Kläger von unserem Mandanten ein paar tausend Euro für eine Dienstleistung zu kriegen hat.

Wir hatten schon bei dem Briefwechsel vor der Klage das Gefühl, dass hier Nebelkerzen geworfen werden. Um vom Umstand abzulenken, dass unser Mandant schlicht und einfach keinen Auftrag erteilt hat. Also eine Art zivilrechtlicher Verdeckungsabsicht.

So sieht es auch das Gericht, das nach (hoffentlich) gründlicher Lektüre der Klageschrift folgenden schriftlichen Hinweis gibt:

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr keine Beauftragung der abgerechneten Leistung ergibt. Der Kläger ist beweispflichtig.

Wie es aussieht, können wir unsere Stellungnahme etwas kürzer ausfallen lassen.

Die verschwundene Vorstrafe

Etwas Glück kann vor Gericht nie schaden. Eine besonders große Dosis kriegte jetzt der Angeklagte in einem Prozess ab, den ich als Verteidiger einer weiteren Angeklagten miterleben durfte.

Der Betreffende hatte schon vor Jahren eine Freiheitsstrafe auf Bewährung kassiert. Zur allseitigen Überraschung tauchte diese Vorstrafe in den Unterlagen des neuen Verfahrens nicht auf. Konkret: Das bundesweite Vorstrafenregister war in diesem Punkt erfreulich blank, obwohl Löschungs- und Tilgungsfristen definitiv noch nicht abgelaufen waren.

So was passiert sehr selten. Manchmal gibt es Übermittlungsfehler bei der Datenübertragung von den Gerichten an das Register. Oder, was ich schon mal erlebt habe, die Vorstrafe meines Mandanten wird vom Register auf das Konto einer Person gebucht, die mit dem Verurteilten Namen, Vornamen Geburtsdatum und Wohnort teilt.

Um den „Verbleib“ der Vorstrafe zu klären, forderte die zuständige Richterin sogar die Akten des alten Verfahren an. Die lagen im letzten Verhandlungstermin zwar auch vor ihr auf dem Tisch. Sie verlas aber nur den Auszug aus dem Bundeszentralregister. Kein weiteres Wort über das frühere Urteil. Grundsätzlich hätte die Richterin darüber Beweis erheben können, ob das Register falsch ist. Etwa durch Verlesung des damaligen Urteils. Oder durch eine Anfrage beim Register, was denn womöglich schief gelaufen ist. Machte sie aber nicht. Fragt mich nicht, warum.

Mein Mitverteidiger war so schlau, das alles nicht groß zu thematisieren. Denn so lange das Gericht keine Vorstrafe durch entsprechende Hinweise in das Verfahren einführt, darf die Vorstrafe natürlich auch nicht strafverschärfend berücksichtigt werden.

Was dann auch tatsächlich nicht geschah. So kam es am Ende zu einem Urteil, das den Angeklagten sehr freuen konnte. Immerhin kriegte er Bewährung, was bei seinen Taten nicht selbstverständlich war. Und schon gar nicht selbstverständlich gewesen wäre, wenn seine frühere Verurteilung eine Rolle gespielt hätte.

Auch meine Mandantin war im Ergebnis happy, denn die Richterin gewährte ihr ebenfalls einen großzügigen Rabatt. Das nennt man wohl ausgleichende Gerechtigkeit. Der Staatsanwalt hatte allerdings weit härtere Strafen gefordert. Als er dann auch noch großmütig erklärte, er verzichte gleich an Ort und Stelle auf Rechtsmittel, war der Tag echt nicht mehr zu toppen.

Zu dem Gericht fahre ich gern mal wieder.

85.000 Kopien fürs Gericht

Der Streit zwischen Anwälten und Gerichten über Kopierkosten für Pflichtverteidiger ist Alltag. Nicht immer wird er aber so verbissen ausgetragen wie derzeit in Düsseldorf. Dort möchte ein Verteidiger die gesetzliche Vergütung dafür haben, dass er eine Verfahrensakte mit einem Umfang von 85.000 Seiten kopiert hat.

Weil das Oberlandesgericht Düsseldorf wohl unter anderem Zweifel an der Richtigkeit seiner Abrechnung angemeldet hat, wollte der Anwalt dem Gericht gestern nachmittag belegen, dass die Zahl der angemeldeten Kopien tatsächlich stimmt. Wie macht man das? Man legt die Kopien dem Gericht vor, damit diese durchgezählt werden können.

Allerdings wurde der Anwalt nach eigener Darstellung schon am Eingang des Oberlandesgerichts wieder nach Hause geschickt. Dort hatte er um eine Sackkarre gebeten, um seine 85.000 Kopien, die er auf zwei Autos verteilt hatte, mit seinen Helfern auf die Geschäftsstelle des Gerichts rollen zu können. Angeblich kam das „Hausverbot“ direkt von jener Richterin, die den Anwalt per Beschluss aufgefordert hatte, den Umfang der Kopien zu belegen.

Logisch, dass so was in einen Befangenheitsantrag mündet. Womöglich erwägt abgewiesene Anwalt nun auch, die 85.000 Seiten einfach ans Gericht zu faxen.

Näheres zu dem bizarren im Jurion Strafrecht Online Blog.

Tellergeld: Ein nicht ganz dummer Vergleich

Ein Streit um das sogenannte „Tellergeld“ für Toilettenpersonal endete jetzt vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen mit einem Vergleich. Eine Mitarbeiterin, die am WC-Eingang des Centro in Oberhausen den Geldteller „bewachte“, erhält für zwei Monate insgesamt 1.000 Euro.

Die Mitarbeiterin war keine Reinigungskraft. Ihre einzige Aufgabe bestand darin, am Eingang zu sitzen und ab und zu den Geldteller zu leeren. Dafür zahlte das Unternehmen einen Stundenlohn von 5,20 Euro. Darüber hinaus wollte die Firma die Mitarbeiterin nicht an den Trinkgeldern beteiligen. Diese seien ein „freiwilliges Nutzungsentgelt“ und stünden der Firma zu.

Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen sah das offenbar anders und verurteilte die Firma zunächst zur Auskunft darüber, wie viel Geld während der Dienstzeiten der Frau zusammenkamen. Bei allen Mitarbeitern sollen dies in zwei Monaten bis zu 30.000 Euro gewesen sein. Vor diesem Hintergrund war es sicher nicht ganz dumm, wenn der Toilettenbetreiber durch den Vergleichsschluss ein Präzedenzurteil abgewendet hat.

Bericht bei Spiegel online / Älterer Beitrag zum Thema

Gegen null

Mein Mandant ist seit längerer Zeit in einer geschlossenen Anstalt untergebracht. Er hatte mehrere Straftaten begangen, wegen derer er nicht bestraft werden konnte. Er war zur Tatzeit wegen Drogenmissbrauchs nämlich schuldunfähig.

Seine Entlassung aus der Geschlossenen wurde nun über einen längeren Zeitraum verweigert. Hauptbegründung, nachdem sich die Drogenproblematik erledigt hat: Es bestehe nicht nur die Gefahr weiterer – geringfügiger – Straftaten, sondern der Betroffene sei auch HIV-positiv. Wegen seines tatsächlich reichlich unkontrollierten Sexualverhaltens stuften ihn die Ärzte, kurz gefasst, als als tickende Zeitbombe ein.

Nun muss das Gericht mal wieder darüber entscheiden, ob die Unterbringung ein weiteres Jahr verlängert wird. Mir war aufgefallen, dass der ansonsten ausführliche Arztbericht diesmal nur die HIV-Infektion erwähnte, aber sonst keine Details enthielt. Deshalb fragte ich in der Anhörung nach, wie sich die Krankheit denn entwickelt.

Was ich dann hörte, war wirklich der Hammer. Die Kombinationstherapie mit Medikamenten schlage hervorragend an, sagte die zuständige Ärztin. Die Virenlast im Blut meines Mandanten gehe „gegen Null“. Was, wie die Medizinerin weiter bestätigte, natürlich gleichzeitig Auswirkungen auf die Ansteckungsgefahr hat. Die sei nämlich derzeit praktisch nicht vorhanden.

Abgesehen davon, dass so eine Information in eine ärztliche Stellungnahme gehört, ändert das die Sachlage nach meiner Meinung von Grund auf. Ein wesentlicher Punkt für die Unterbringung ist damit entfallen. Das Gericht, das von der Bewertung, offensichtlich ebenso überrascht war wie ich, wird sich jetzt sicher noch mal besonders genau überlegen müssen, ob mein Mandant wirklich weiter weggesperrt werden kann.

Dem Gerichtsbeschluss sehe ich wirklich gespannt entgegen.

Websperren waren unnötig

Im Jahr 2009 wollte die Bundesregierung, angeführt von der damaligen Familienministerin Ursula von der Leyen, unbedingt Websperren einführen. Angeblich war dieses Instrument nötig, um die Verbreitung von Kinderpornografie im Netz zu verhindern. Kritiker fürchteten dagegen den Aufbau einer Zensur-Infrastruktur, die bald auch mit anderen Zielen eingesetzt werden könnte – zum Beispiel gegen Filesharer oder unerwünschte politische Inhalte.

Wie sich jetzt (mal wieder) zeigt, braucht es keiner Internetsperren. Vielmehr funktioniert die konsequente Löschung strafbarer Inhalte erstaunlich gut. Die weitaus meisten Inhalte verschwinden innerhalb kürzester Zeit aus dem Netz – und zwar auch international. Das belegen Zahlen, welche die Bundesregierung jetzt in einem offiziellen Bericht an den Bundestag präsentiert.

Netzpolitik.org stellt das Papier vor.

„Bloßstellende“ Fotos

In meiner aktuellen Kolumne für die Webseite der ARAG beschäftige ich mich mit einem Gesetzentwurf, der unter anderem Cybermobbing besser verfolgbar machen soll. Doch die Regelung über „bloßstellende“ Fotos führt nur zu Rechtsunsicherheit. Den Betroffenen hilft sie kaum.

Zum Beitrag.

Grünes Licht für Bewertungsportale

Der Bundesgerichtshof erteilt Online-Bewertungsportalen seinen grundsätzlichen Segen. Laut einer aktuellen Entscheidung muss es ein Arzt hinnehmen, dass seine beruflichen Daten aufgeführt werden und Patienten seine Arbeit online bewerten dürfen. Einen Anspruch darauf, gar nicht in einem Bewertungsportal vorzukommen, haben Freiberufler demnach nicht.

Der Arzt hatte verlangt, dass seine Basisdaten und auch einige Bewertungen komplett gelöscht werden, die Nutzer über ihn abgegeben haben. Zwar werde durch die – ungefragte – Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht des Mediziners berührt, befindet der Bundesgerichtshof. Das Bundesdatenschutzgesetz lasse so eine zweckbezogene Verarbeitung der Daten aber zu. Es gebe auch ein unabweisbares Interesse der Öffentlichkeit, sich über Ärzte zu informieren. Onlineportale tragen nach Auffassung der Richter dazu bei.

Rechtlos werde der Arzt dadurch nicht. So könne er sich gegen unwahre oder beleidigende Einträge wehren, indem er vom Portalbetreiber Löschung verlangt. Dass Kommentare auch anonym abgegeben werden können, ändere daran nichts. Die Möglichkeit der anonymen Internetnutzung sei sogar gesetzlich vorgeschrieben (Aktenzeichen VI ZR 358/13).

Vorkasse ist bei Flügen o.k.

Airlines dürfen bei Buchung von Flugtickets Vorkasse nehmen – und zwar den gesamten Reisepreis. Das Oberlandesgericht Frankfurt revidierte jetzt ein anderslautendes Urteil der Vorinstanz. Das Landgericht Frankfurt hatte die unbeschränkte Vorleistungspflicht des Kunden für unzulässig gehalten.

Die Vorauszahlungsklausel ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt auch dann zulässig, wenn der Flug lange im voraus gebucht wird. Die Verbraucherzentrale NRW hatte in ihrer Klage geltend gemacht, dem Kunden würden durch die Vorauszahlung wichtige Rechte abgeschnitten, etwa wenn die Flugzeiten ungünstig geändert werden (Aktenzeichen 16 U 15/14).

Älterer Beitrag zum Thema

Panama bei Nacht

Die Highlights einer Reise dürfen nicht im Dunkeln bleiben – im wahrsten Sinne des Wortes. Wird bei einer Kreuzfahrt zum Beispiel die Durchfahrt des Panamakanals bei Tageslicht versprochen, rechtfertigt die Passage bei Nacht eine Reisepreisminderung von 20 %. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Eine 17-tägige Kreuzfahrt sollte Urlauber an die schönsten Ecken Mittelamerikas führen. Die Durchfahrt bei Tag durch den Panamakanal wurde im Reiseprospekt ausdrücklich als „Highlight“ bezeichnet. Tatsächlich fuhr das Schiff weitgehend bei Nacht.

Auch wenn die Schleusen des Panamakanals nachts beleuchtet sind, sah das Amtsgericht München einen gravierenden Mangel. Den Passagieren komme es ja nicht nur auf den imposanten Kanal an, sondern auf das landschaftliche Gesamterlebnis. 20 % des Reisepreises seien hier angemessen. Von seinen gezahlten knapp 8.000 Euro erhält der Kläger 1.600 Euro Euro zurück.

Einen besonderen Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit gewährte das Amtsgericht jedoch nicht. Das Reiseerlebnis habe sich ja nicht nur auf den Panamakanal erstreckt. Die sonstigen Küsten und landschaftlichen Höhepunkte, unter anderem die Panamas und Costa Ricas, seien immerhin wie versprochen zu sehen gewesen (Aktenzeichen 182 C 15953/13).

Keine ED-Behandlung für Temposünder

Wer sich vor Gericht gegen ein Radarfoto wehrt, muss sich grundsätzlich nicht von der Polizei erkennungsdienstlich behandeln lassen. Genau dies hatte die Richterin in einem Bußgeldverfahren angeordnet. Anhand der von der Polizei angefertigten Fotos des Betroffenen sollte der Sachverständige in der Hauptverhandlung beurteilen, ob der Betroffene am Steuer saß.

Das Oberlandesgericht Stuttgart missbilligt dieses Vorgehen. In Bußgeldsachen sei es üblich, dass der Sachverständige im Gerichtssaal ein Digitalbild von dem Betroffenen macht. Dieses Bild vergleiche er dann mit dem Messfoto. Das dauere normalerweise etwa 10 bis 20 Minuten und führe deshalb nicht zu einer „Verzögerung“ des Verfahrens. Im Vergleich zum Foto im Gerichtssaal sei die erkennungsdienstliche Behandlung bei der Polizei ein schwerwiegender, jedenfalls aber unverhältnismäßiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.

Allerdings verneint das Oberlandesgericht Stuttgart ein Verwertungsverbot. Die Richterin habe die Rechtslage zwar verkannt, dabei aber nicht willkürlich gehandelt. Vielmehr habe sie auf die Vorgaben des Sachverständigen vertraut (Aktenzeichen 4 Ss 225/14).