Energieversorger müssen die Abschlagszahlungen ihrer Kunden dem tatsächlichen Verbrauch anpassen. Das Landgericht Düsseldorf erklärte die Bedingungen eines Neusser Stromlieferanten für unwirksam. Die Firma wollte weiter Abschläge auf der Basis oft überhöhter Verbrauchsschätzungen bei Vertragsschluss nehmen, obwohl die Jahresabrechnung einen viel niedrigeren Verbrauch ergab.
In einem weiteren Urteil hatte das Landgericht Düsseldorf dem Anbieter bereits untersagt, Guthaben aus Abrechnungen mit den nächsten Abschlagszahlungen zu verrechnen. Kunden, so das Gericht, hätten Anspruch auf umgehende Auszahlung, allenfalls müssten sie eine komplette Verrechnung bei der nächsten Abschlagszahlung akzeptieren.
Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass auch andere Energieversorger mitunter so kundenunfreundliche Klauseln verwenden. Sie rät deshalb, bei Guthaben auf umgehende Auszahlung zu pochen und darauf zu achten, dass die Abschläge angemessen sind. Maßstab sei normalerweise die letzte Jahresabrechnung, wobei Preiserhöhungen zu addieren sind. (Aktenzeichen 12 O 474/12 und 12 O 180/13).