Ich durfte mich heute mit der Frage beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen ein Zeuge in einem Zivilprozess nichts sagen muss. Dabei spielte auch dieser schöne Satz in § 383 Zvilprozessordnung eine Rolle:
Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.
Nachdem ich das gelesen habe, nehme ich es dem zuständigen Richter weniger übel, dass er die Rechtslage in seinem Hinweisbeschluss an die Prozessparteien nicht auf die Reihe gekriegt hat.