Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Landshut hat gegen eine seiner Mitarbeiterinnen Strafanzeige erstattet. Die Frau steht im Verdacht, sexuelle Beziehungen zu einem Inhaftierten gehabt zu haben. Außerdem wurde die Frau vom Dienst suspendiert, nachdem sich die Verdachtsmomente erhärtet haben sollen.
Tatsächlich gibt es einen besonderen Straftatbestand für Vollzugsbedienstete. § 174a Strafgesetzbuch verbietet dem Wachpersonal sexuelle Beziehungen zu Inhaftierten. Einzige Voraussetzung ist, dass der Täter „unter Missbrauch seiner Stellung“ handelt. Dabei kommt es, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs, im wesentlichen auf die Machtbefugnisse des Wachpersonals an. Je größer die „Schlüsselgewalt“, desto eher wird vermutet, dass der Täter seine Stellung missbraucht hat.
Ob der Gefangene womöglich selbst die Initiative ergriffen hat oder gar eine echte Liebesbeziehung vorliegt, soll normalerweise keine Rolle spielen.