Provider dürfen die IP-Adressen ihrer Kunden mindestens sieben Tage speichern, auch wenn diese eine Flatrate haben. Dies entschied der Bundesgerichtshof jetzt abschließend.
Damit gehe ein Rechtsstreit zu Ende, der sich mehrfach durch alle Instanzen zog. Ein Telekom-Kunde hatte sich gegen die Speicherung seiner IP-Adresse gewehrt. Begründung: Er habe einen Flatrate-Tarif, deshalb benötige die Telekom keine Informationen, wann und wie lange er online war.
Nach Auffassung der Richter konnte die Telekom aber glaubhaft machen, dass sie die Daten zumindest vorübergehend braucht, vor allem für die Störungsbeseitigung. Dies, so die Richter, sei nach dem Telekommunikationsgesetz ein ausreichender Grund für die Speicherung (Aktenzeichen III ZR 391/13).