Gegen Ausländer aus dem Nicht-EU-Raum darf derzeit nicht – wie bisher oft geschehen – Haft angeordnet werden, um sie in ein anderes EU-Land zu überstellen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs verbietet die maßgebliche Dublin-III-Verordnung auf europäischer Ebene seit Anfang des Jahres Haftbefehle, um die Abschiebung in ein anderes EU-Land zu sichern.
Es geht um den praktisch wichtigen Fall, dass Ausländer, die keine EU-Bürger sind, zuerst in einem anderen EU-Land um Asyl oder eine Aufenthaltserlaubnis nachsuchen, dann aber irgendwann in Deutschland angetroffen werden. Sie müssen dann zunächst in das andere EU-Land zurücküberstellt werden, welches über eine Abschiebung aus der EU entscheidet.
Die für solche Fälle maßgebliche neue Dublin-III-Verordnung stellt für eine Inhaftierung strengere Regeln auf als die bisher gültige Fassung. Auf dieser Grundlage, so der Bundesgerichtshof, dürften ohne eine eventuelle Anpassung der inhaltlich nicht mehr passenden deutschen Vorschriften keine Haftbefehle ergehen (Aktenzeichen V ZB 31/14).