Das Verwaltungsgericht Hannover stärkt die Versammlungsfreiheit. Nach einer aktuellen Entscheidung müssen es friedliche Demonstranten nicht hinnehmen, wenn die Polizei eine vier Meter hohe Mastkamera ausfährt, um die Veranstaltung filmen zu können.
Ein Teilnehmer der Demo „Farbe bekennen – für Demokratie und Vielfalt“ in Bückeburg im Januar 2012 hatte dagegen geklagt, dass die Polizei ihren Beweis- und Dokumentationstrupp in eine Art Voralarm versetzte. Zu diesem Zweck war die Mastkamera auf etwa zwei Meter ausgefahren, hat das Geschehen laut Polizei aber nicht gefilmt. Die Bereitschaft war nach Meinung der Polizei notwendig, weil es möglicherweise Ausschreitungen geben könnte.
Das Verwaltungsgericht Hannover verweist darauf, dass es auch eine „innere“ Versammlungsfreiheit gibt. Diese sei nicht mehr gewährleistet, wenn Demoteilnehmer den Eindruck hätten, dass die Polizei die gesamte Versammlung filmt. Schon die mögliche Beobachtung schrecke Menschen ab, von ihrem Grundrecht Gebrauch zu machen. Ob tatsächlich gefilmt wird, spiele hierbei keine Rolle.
Laut dem Gericht darf die Polizei nach dem niedersächsischen Versammlungsgesetz nur dann filmen, wenn ein unfriedlicher Verlauf der Versammlung unmittelbar bevorstehe. Diese konkrete Gefahr lag aber auch nach Angaben der Polizei nicht vor. Dass die eingefahrene Mastkamera erst nach ca. 40 Sekunden einsatzbereit ist, muss im Ernstfall hingenommen werden, so das Gericht (Aktenzeichen 10 A 226/13).