Wer beim Kondomkauf nach deutscher Markenware greift, muss auch deutsche Markenware erhalten. Das Oberlandesgericht Hamm untersagte es jetzt deshalb einem Erotikshop, Kondome eines Arnstädter Fabrikanten als „made in germany“ oder als „deutsche Markenkondome“ zu bewerben. Tatsächlich, so das Gericht, würden die Kondome nämlich im wesentlichen im Ausland hergestellt.
Der Hersteller bezieht aus dem Ausland Kondom-Rohlinge. In seinem deutschen Werk feuchtet er die Kondome lediglich an, überprüft sie auf Dichtigkeit und verpackt sie. Das reicht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nicht aus, um die Kondoma als „made in germany“ oder als „deutsche Markenkondome“ anzupreisen.
Für deutsche Markenware sei es erforderlich, dass die „wesentlichen Fertigungsschritte“, insbesondere der maßgebliche Herstellungsvorgang in Deutschland erfolgen. Der Verbraucher erwarte dies völlig zu Recht, deshalb handele es sich um unlautere Werbung. Ob die Produktion deutschen Standards genüge, spiele keine Rolle (Aktenzeichen 4 U 121/13).