Bei Anrufen zu Premiumnummern kann ein Sternchenhinweis in einer Fußzeile ausreichen, um über den Preis zu informieren. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist es nicht unbedingt erforderlich, dass der Hinweis direkt neben der Rufnummer steht.
Es ging um den Werbebrief eines Finanzdienstleisters. Dieser nannte am Anfang des Schreibens eine 0180-Nummer als Kontaktmöglichkeit. Die Kosten wies ein Sternchen-Hinweis aus, der sich unten auf der Seite fand.
Laut § 66a Telekommunikationsgesetz muss der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer genannt werden. Das ist nach Auffassung des Gerichts noch dann der Fall, wenn dies unten auf der Seite steht. Allerdings nur wenn die Fußnote optisch gut wahrnehmbar ist (Aktenzeichen I-15 U 54/14).