Ein Schüler aus der Region Trier hat keinen Anspruch darauf, dass das Land Rheinland-Pfalz im Rahmen eines Eilverfahrens verpflichtet wird, ihm vorläufig ein um 0,1 Punkte besseres Abiturzeugnis zu erteilen. Er konnte nicht darlegen, dass ihm ein erheblicher Nachteil droht.
Der Antragsteller hat im Frühjahr die Abiturprüfung mit der Gesamtnote 1,6 bestanden. Er ist der Auffassung, dass der Berechnungsmodus zur Ermittlung der Note rechtswidrig ist. Eine freiwillige Facharbeit habe er nicht geschrieben. Gleichwohl sei die von ihm im „Qualifikationsbereich“ erreichte Gesamtpunktzahl durch 44 geteilt worden, obwohl er nur 43 Einzelleistungen eingebracht habe.
Die nichterbrachte freiwillige Leistung habe sich deshalb für ihn rechnerisch nachteilig niedergeschlagen. Seine Gesamtdurchschnittsnote sei hierdurch um 0,1 Punkte schlechter ausgefallen. Er beabsichtige Humanmedizin zu studieren. Bei der Vergabe der Studienplätze sei er durch die schlechtere Note benachteiligt.
Die Richter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier lehnten den Antrag ab. Zwar bestünden unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit Bedenken gegen die Berechnung des Gesamtergebnisses. Es sei zweifelhaft, ob der auf der Zahl 44 basierende Quotient zur Berechnung des Gesamtergebnisses bei lediglich 43 Kursen rechtmäßig sei.
Diese Frage müsse jedoch im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, dieses abzuwarten, weil er nicht dargelegt habe, dass er tatsächlich mit der Durchschnittsnote 1,5 bei der Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin eher zum Zuge komme. In diesem Notenbereich wirkt sich nach Kenntnis des Gerichts die geringfügige Differenz nicht aus (6 L 884/14.TR).