Wenn ein Gesprächspartner sagt, er stelle das Telefon jetzt auf laut, kann das eine weitreichende juristische Bedeutung haben. Im Zweifel ist dann nämlich die Aussage eines Zeugen, der das Gespräch mithört, vor Gericht verwertbar. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Zwischen den Parteien eines Rechtsstreits war unstreitig, dass der Kläger lediglich gesagt hatte, er stelle das Telefon jetzt auf laut. Von einem weiteren Anwesenden im Raum sagte er nichts. Das Landgericht Koblenz, die Vorinstanz, hielt eine Zeugenbefragung dieser Person deshalb für unzulässig.
Der Kläger habe mit seinem Hinweis lediglich auf eine „negative Veränderung der Gesprächsqualität durch deutlich stärker hörbare Umgebungsgeräusche“ hingewiesen, meinten die Richter. Nicht so ihre Kollegen am Oberlandesgericht. Diese verweisen auf den „unverkennbaren Aussagegehalt“ des Hinweises. Wer diese Ansage kommentarlos zur Kenntnis nehme, willige ein, dass ein Dritter mithört. Dass der Dritte namentlich benannt werde, sei nicht erforderlich.
Nun kann der Zeuge in dem Prozess gehört werden, was die Beweissituation des Klägers natürlich enorm verbessert (Aktenzeichen 5 U 849/13).