Es geht um einen Streit zwischen jungen Leuten. SMS gingen hin und her, der Ton wurde bösartig. Am Ende gab es konkrete Stalking- und Diebstahlsvorwürfe. Diese richteten sich gegen meinen Mandanten. Vieles davon wirkt konstruiert, womöglich sogar ausgedacht. Dagegen wollte mein Mandant sich wehren und forderte seine Kontrahentin auf, ihre aus seiner Sicht falschen Angaben bei der Polizei richtigzustellen. Was ihm eine Anklage einbrachte, und zwar eine sehr merkwürdige.
Stein des Anstoßes war diese SMS meines Mandanten:
Besitz doch bitte die Courage und melde dich bei Frau P. und sag, dass du gezwungener Weise eine Falschaussage gemacht hast, sonst muss ich dich wegen Verleumdung verklagen und das ist eine Straftat! Will ich nicht tun, aber…
Für die Staatsanwältin ein klarer Fall von Nötigung. Zum Glück hat sie schon zwei Staatsexamen, denn mit dieser Meinung wäre sie ansonsten schon in der Anfängerübung an der Uni gescheitert. Warum, das erklärt der zuständige Richter am Amtsgericht. In einem kurzen Beschluss, mit dem er die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt. Auszug:
Die Rechtswidrigkeit der Drohung entfällt, wenn der Täter mit einer der Sachlage entsprechenden Strafanzeige droht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Angeschuldigte hat die Zeugin J. in seiner Kurzmitteilung aufgefordert, eine aus seiner Sicht falsche Aussage richtig zu stellen. Die damit verbundene Androhung der Erstattung einer Strafanzeige wegen dieser falschen Aussage ist nicht verwerflich.
Die Kosten trägt die Staatskasse.