Manche Klagen sind wirklich kreativ. Wie die eines jungen Mannes, der nach einem Diskothekenbesuch eine Frau vergewaltigt hatte. Der Verurteilte wollte vor Gericht erreichen, dass sich der Inhaber der Diskothek an dem Schmerzensgeld beteiligt, das er seinem Opfer zahlen muss.
Der Kläger ist inzwischen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem muss er seinem Opfer Schadensersatz zahlen. Er argumentierte, der Türsteher und der Kassierer hätten ihn an dem betreffenden Abend unter Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften in den Laden gelassen. Außerdem habe er in der Diskothek harten Alkohol bekommen. Ohne diese Umstände wäre die Tat nicht passiert.
Das Landgericht Osnabrück sieht schon gar keine juristische Anspruchsgrundlage gegen den Gastwirt. Das Jugendschutzrecht solle Jugendliche vor Alkoholschäden und Verwahrlosung schützen. Es liege aber nicht mehr im Schutzbereich des Gesetzes, Jugendliche an Straftaten unter Alkoholeinfluss abzuhalten.
Überdies habe das Strafgericht festgestellt, dass die Alkoholisierung des Klägers seine Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt hat. Die Osnabrücker Richter kreiden dem Kläger auch an, dass er die Tat bis heute nicht eingeräumt hat und aktuell noch Verfassungsbeschwerde erhebt. So lange er nicht mal zivilrechtlich selbst darlege, etwas mit der Sache zu tun zu haben und damit „geschädigt“ zu sein, müsse auch nicht über eine Haftung Dritter zu seinen Gunsten nachgedacht werden. (Aktenzeichen 9 O 2534/13).
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