Heruntergeladene Hörbücher dürfen nicht „gebraucht“ weiterverkauft oder gar gratis weitergegeben werden, wenn der Händler dies in den Vertragsbedingungen ausschließt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Aktenzeichen 22 U 60/13).
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte einen Hörbuchhändler verklagt. Das Unternehmen beschränkt, wie die meisten Anbieter, die Nutzung heruntergeladener Hörbücher auf den persönlichen Gebrauch. Die Dateien dürfen nur auf einem privaten Datenträger gespeichert, jedoch nicht für andere kopiert oder gar verkauft werden. Auch dann nicht, wenn der Käufer selbst die Datei auf seinem Datenträger löscht.
Das Oberlandesgericht Hamm hält die Klauseln für zulässig. Es gebe einen juristischen Unterschied zwischen Hörbüchern, die auf CD oder DVD gekauft werden und „nichtkörperlichen“ Kopien, die online bezogen werden. Nur für die physischen Kopien greife das uneingeschränkte Weitergabe- und Weiterverkaufsrecht, wie es auch für gedruckte Bücher gilt.
Die Richter bestätigen damit eine Entscheidung des Landgerichts Bielefeld.