Die Wettbewerbszentrale in Frankfurt/Main hat mehrere Hotelketten erfolgreich abgemahnt. Es ging Stornoklauseln. Die Hotels verlangten auch dann 100 % des Zimmerpreises, wenn der Kunde nicht anreist. Das ist nach Auffassung der Verbraucherschützer nicht zulässig.
Bei der Buchung von Hotelzimmern gibt es kein umfassendes Rücktrittsrecht, das Verbraucher ansonsten gewohnt sind. Es ist also wichtig, sich vor Buchung über die Stornobedingungen zu informieren.
Allerdings müssen Gäste niemals den vollen Zimmerpreis zahlen.
Nach § 537 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss das Hotel zumindest die Kosten anrechnen, die es wegen der Nichtanreise erspart (Zimmerreinigung etc.).
Die „ersparten Aufwendungen“ betragen nach Empfehlung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) 10 % des vereinbarten Übernachtungspreises. Diese Summe wird man also in jedem Fall verlangen können.
Laut Wettbewerbszentrale haben die abgemahnten Hotels bereits reagiert und ihre Bedingungen angepasst.