Die gängigen Kostenlos-Angebote von Handy-Firmen sind nicht ohne Tücken. Unter Umständen auch für den Anbieter selbst. Stellt dieser nämlich nicht hinreichend klar, ab wann der Vertrag kostenpflichtig wird, bleibt er möglicherweise auf seinen Rechnungen sitzen. So hat jedenfalls das Amtsgericht Köln entschieden.
Von einem Mobilfunkkunden wollte ein Telefonunternehmen Gebühren aus einem Vertrag. Allerdings war dieser in den ersten drei Monaten kostenlos. Woraus sich die Kostenpflicht ab dem vierten Monate ergeben sollte, war dem Richter nicht ganz klar. Im Vertrag stand davon jedenfalls nichts.
Die Klägerin berief sich auf ihr Kleingedrucktes. Damit blitzte sie aber bei dem Richter ab:
Ein Vertrag kommt nur dadurch zustande, dass die Parteien sich über alle wesentlichen Punkte einigen. Die Frage, ob ein Vertrag bzw. die Leistung eines Vertragspartners überhaupt etwas kostet und wenn ja, ab wann, ist sicher ein wesentlicher Punkt, der im Vertrag geregelt werden muss, sich aber nicht erst aus seitenlangen kleingedruckten Aufzeichnungen über diverse Tarife entnehmen lassen darf.
Es kann sich also durchaus mal lohnen, den eigentlichen Vertrag zu studieren. Ergeben sich daraus nicht mal die Basics, kann das die Vereinbarung ins Wanken bringen (Aktenzeichen 127 C 474/13).