Um sich als Autofahrer einer Polizeikontrolle zu entziehen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. So richtig sanft, allerdings auch wenig erfolgversprechend, ging ein Autofahrer in Plankstadt (Baden-Württemberg) vor. Er sperrte einfach sein Auto nicht auf, als Polizisten auf den Wagen zukamen.
Ist so was eigentlich schon als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte strafbar? Der entsprechende Paragraf fordert als Tathandlungen an sich Gewalt, Drohung mit Gewalt oder gar einen tätlichen Angriff. Bloßes passives Verhalten reicht dafür eigentlich nicht aus.
Selbst wenn man das Drücken des Knöpfchen mit einiger Mühe als „Gewalt“ ansieht, richtet diese sich diese nur gegen das eigene Auto. Die Gewalt muss aber eigentlich immer direkt auf den Vollstreckungsbeamten einwirken, zum Beispiel in Form einer (etwas zu spät) zugeschlagenen Autotür, die gegen den Polizisten knallt.
Aber was heißt für Juristen schon „direkt“? Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in vor 17 Jahren bei einem ähnlichen Fall einen feinen Unterschied herausgearbeitet: Ist die Autotür schon länger zu, muss der Betroffene sie nicht öffnen. Schließt er sie aber nur, um sich der Kontrolle zu entziehen, ist das laut dem Urteil schon eine strafbare Form von Gewalt.
Nun ja, das Urteil wurde nicht gerade freundlich besprochen. Außerdem dürfte es der neueren Rechtsprechung zu gewaltlosem Widerstand widersprechen, etwa bei Sitzblockaden. Aber der Richterspruch ist nun mal in der Welt. Im Zweifel kommt es also eventuell tatsächlich darauf an, ob die Polizeibeamten sehen und beurteilen können, wann, wie und warum der Türknopf nach unten ging.
Der Autofahrer in Plankstadt ließ sich laut Polizeibericht ohnehin überreden, die Tür freiwillig zu öffnen. Die Alkoholmessung ergab 1,26 Promille.