Der Urlaub steht vor der Tür. Aber wann genau geht eine Reise wirklich los? Diese kniffelige Frage musste das Amtsgericht München beantworten.
Ein Mann aus Düsseldorf hatte eine Flugreise nach Santo Domingo gebucht. Losgehen sollte es am 28. April 2013 vom Flughafen Frankfurt. Am Vormittag des 28. April erledigte der Reisende noch den Online-Check-In. Dann erkrankte er plötzlich so schwer, dass er nicht mehr nach Frankfurt reisen konnte. Er musste den Flug stornieren.
Zum Glück hatte er eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Doch die Münchner Versicherung weigerte sich zu zahlen. Sie verwies auf ihre Bedingungen. Danach endet der Versicherungsschutz „mit dem Antritt der Reise“.
Nach Meinung des Amtsgerichts München ist der Online-Check-In nicht identisch mit dem Antritt der Reise. Früher sei man an einem Schalter vorstellig geworden, habe die Bordkarte in Empfang genommen und das Gepäck aufgegeben. Mit diesen Leistungen habe die Reise im eigentlichen Sinn begonnen.
Durch den Online-Check-In habe sich nichts geändert. Das Einchecken in Eigenregie erspare Fluggesellschaften in erster Linie Personal. Der Kunde signalisiere mit dem Check-In aber zunächst lediglich, dass er die Reise antreten werde. Tatsächlich beginne die Reise aber erst, wenn die Fluggesellschaft konkret für ihren Gast tätig werde. Etwa durch die bereits erwähnte Gepäckannahme. Oder wenn der Reisende unter Vorlage seiner Bordkarte das Gate durchschreitet.
Der Reisende bekommt nach der Entscheidung also die Flugkosten von der Versicherung erstattet (Aktenzeichen 171 C 18960/13).