Kirchen dürfen die Besetzung leitender Positionen von der Kirchenmitgliedschaft abhängig machen. Qualifizierte Bewerber können also das Nachsehen haben, bloß weil sie konfessionslos sind. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Es ging um eine Referentenstelle. Diese Stelle hatte ein Werk der Evangelischen Kirche Deutschlands ausgeschrieben, um das deutsche Kapitel eines Antirassismusbericht der Vereinten Nation zu erstellen. Eine Bewerberin wurde noch nicht einmal zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, weil sie kein Kirchenmitglied ist.
Zur Religionsfreiheit gehört laut dem Urteil, dass Kirchen eine Identifikation des Bewerbers mit ihren Zielen verlangen dürfen. Diese Identifikation komme am besten durch die Kirchenmitgliedschaft zum Ausdruck. Das gelte jedenfalls für herausgehobene Positionen wie die eines Referenten. Ob auch für einfachere Angestelltenjobs eine Kirchenmitgliedschaft verlangt werden darf, entschied das Gericht nicht.
Das Arbeitsgericht Berlin hatte noch anders geurteilt und der Frau wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz eine Entschädigung zugesprochen. Die Entschädigung betrug ein Bruttomonatsgehalt (Aktenzeichen 4 Sa 157/14, 4 Sa 238/14).