Die Drogenszene sowie die Trinker- und Obdachlosenszene sind nicht identisch. Darauf weist das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem heute veröffentlichten Urteil hin. Das Gericht korrigiert eine Praxis der Stadt Heilbronn. Die Kommune hatte auch gegen Trinker und Obdachlose Aufenthaltsverbote verhängt, weil von diesen angeblich Straftaten drohen. Das, so die Richter, ist aber vom Polizeigesetz Baden-Württemberg nicht gedeckt.
Gegenüber der Drogenszene seien Aufenthaltsverbote durchaus zulässig, heißt es in dem Urteil. Denn Drogenkonsum gehe einher mit Drogenhandel, der als Straftat bekämpft werden dürfe. Bei Alkoholkonsumenten sehe es aber anders aus. Trinker und obdachlose Menschen würden nicht schon durch ihre Zugehörigkeit zur entsprechenden Szene Straftaten begehen.
Bei diesem Personenkreis seien vielmehr weitere konkrete Anhaltspunkte erforderlich, aus denen sich die Gefahr von Straftaten im Ort ergebe. Diese Anhaltspunkte konnten die Richter in dem entschiedenen Fall nicht finden. Teilweise wurden dem Kläger Delikte zur Last gelegt, die sich außerhalb Heilbronns zugetragen haben sollen oder jedenfalls schon sehr lange zurückliegen. Nicht-Straftaten wie anstößiges Verhalten reichten nicht aus, um ein Aufenthaltsverbot auszusprechen.
Das baden-württembergische Polizeigesetz lässt Aufenthaltsverbote von bis zu drei Monaten zu (Aktenzeichen 1 K 4357/12).