Vor knapp zwei Wochen fällte der Europäische Gerichtshof ein wegweisendes Urteil zu Suchmaschinen. Deren Betreiber, allen voran Google, müssen auch bei inhaltlich korrekten Suchergebnissen Rücksicht auf Persönlichkeitsrechte nehmen. Nun reagiert Google offiziell – mit einem Online-Löschantrag.
Das Formular ging gestern online. Google will von Antragstellern die genaue URL des Sucherergebnisses wissen. Außerdem muss der Grund angegeben werden, warum der Treffer in den Suchergebnissen „irrelevant, veraltet oder anderweitig unangemessen ist“.
Den Prüfprozess beschreibt Google wie folgt:
Bei der Umsetzung dieser Entscheidung werden wir jede Anfrage individuell prüfen und zwischen den Datenschutzrechten des Einzelnen und dem Recht der Öffentlichkeit auf Auskunft und Informationsweitergabe abwägen. Bei der Bearbeitung Ihres Antrags prüfen wir, ob die Ergebnisse veraltete Informationen über Sie enthalten. Wir untersuchen außerdem, ob ein öffentliches Interesse an den Informationen besteht, zum Beispiel, ob es um finanzielle Betrugsfälle, Berufsvergehen oder Amtsmissbrauch, strafrechtliche Verurteilungen oder das öffentliche Verhalten von Regierungsbeamten geht.
Mit dem Hinweis macht Google klar, das Unternehmen will keinesfalls jedes beanstandete Suchergebnis löschen. Wie streng die nun erforderliche Abwägung ausfällt, kann erst die Zukunft zeigen. Überdies wird jedem unzufriedenen Antragsteller der Rechtsweg offenstehen. Oder zumindest ein neutrales Schiedsverfahren, welches die Bundesregierung ins Spiel gebracht hat.
Um Missbrauch zu vermeiden, verlangt Google die Kopie eines gültigen Ausweises – was beim Personalausweis rechtlich problematisch ist. Wenn man den Antrag für jemanden stellt, muss eine Vollmacht beiliegen. Wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, lässt Google offen. Schon kurz nach dem Urteil hatte das Unternehmen bestätigt, dass sehr viele Löschanträge eingehen.
Die Hintergründe und Folgen des Urteils habe ich vorgestern in meiner Kolumne für die Webseite der ARAG erläutert.
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Nachtrag: Google hat die Anforderungen an den Ausweis entschärft und erläutert, was mit dem Dokument passiert. Nun lautet die Regelung: „Dabei muss es sich nicht unbedingt um ein offizielles staatliches Dokument handeln. Sie können Angaben (wie z.B. Zahlen) in diesem Dokument schwärzen, soweit die übrigen Informationen eine Identifizierung Ihrer Person ermöglichen. Wir verwenden diese Informationen ausschließlich zur Authentifizierung Ihres Antrags und werden dieses Dokument innerhalb eines Monats nach Abschluss der Bearbeitung Ihres Antrags löschen, sofern gesetzlich nichts Anderweitiges geregelt ist.“