Nicht jedes Näheverhältnis schadet der Objektivität eines Richters. So reicht es für Befangenheit nicht aus, wenn der zuständige Richter und der Anwalt des Gegners regelmäßig gemeinsame Aufsätze und Fachkommentare verfassen sowie Seminare geben. Das meint das Oberlandesgericht Celle.
Ein Kläger monierte, sein Richter, der Vorsitzende eines Bausenats, sei ständig mit dem Anwalt seines Prozessgegners publizistisch tätig. Außerdem hielten die beiden gemeinsam Fachseminare. Daraus, so das Oberlandesgericht, dürfe der Kläger aber noch nicht auf Voreingenommenheit schließen.
Vielmehr, so das Gericht, beschränke sich die Kooperation Richter – Anwalt hier auf die „Ausübung der grundgesetzlich geschützten Wissenschaftsfreiheit“. Das alles diene der „Fachauseinandersetzung“ und damit der „Förderung des Fachwissens auf dem gegenständlichen Fachgebiet“. Würde man jede Zusammenarbeit zwischen Richtern und Rechtsanwälten auf ihren Fachgebieten als möglichen Befangenheitsgrund ansehen, behindere das die „schützenswerte juristische Betätigung“.
Etwas anderes könne allerdings gelten, wenn die Zusammenarbeit zu einem „besonderen persönlichen Näheverhältnis“ führt, etwa einer engen privaten Freundschaft. Denkbar sei auch, dass die Autoren sich – etwa „in der Hochphase einer Manuskriptfertigung“ – so oft träfen, dass sie neben der wissenschaftlichen Arbeit „naturgemäß auch die Kümmernisse vom Arbeitsplatz“ austauschen. Genau dies hatte der abgelehnte Richter jedoch aus Sicht des Oberlandesgerichts glaubwürdig verneint (Aktenzeichen 9 W 43/14).