Handelsregister: immer wahr, immer klar

Das Transsexuellengesetz ist eine Chance für Menschen, die im falschen Körper geboren wurden, ihre wirkliche sexuelle Identität anzunehmen. Von dieser Möglichkeit machte eine Frau Gebrauch, die im Körper eines Mannes geboren wurde. Ihre behördlich genehmigte Namensänderung stößt allerdings an behördliche Grenzen. Das Registergericht, weigerte sich, die alten Vornamen der als GmbH-Geschäftsführerin tätigen Frau endgültig zu streichen.

Stattdessen wurden nur die neuen Vornamen eingetragen, die alten aber lediglich als gelöscht markiert. Wer eine Chronologie des Handelsregisters anfordert, was problemlos möglich ist, kriegt also auch noch die alten Vornamen mitgeteilt.

Die Frau empfand das als unzumutbar. Nutzer des Registers würden entweder einen Geschäftsführer-Wechsel annehmen. Oder sie könnten Rückschlüsse auf die Geschlechtsangleichung ziehen, die aber ihre Privatsache sei.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht akzeptiert die Praxis des Handelsregisters. § 5 Transsexuellengesetz bestimme zwar ausdrücklich, dass die früheren Vornamen nicht ausgeforscht oder offenbart werden dürfen. Doch seien hierfür Fälle ausgenommen, in denen „besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern“.

Die Richter meinen, genau dies sei hier der Fall. Immerhin hätten alle Teilnehmer am Rechtsverkehr ein schutzwürdiges Interesse, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters stets gewährleistet ist.

Die Argumentation erscheint auf den ersten Blick ziemlich dünn. Immerhin nimmt es das Transsexuellengesetz ja gerade in Kauf, dass die Historie eines Transsexuellen sich rückwirkend ändert; zum Beispiel wird ja auch eine neue Geburtsurkunde ausgegeben. Persönlichkeitsrecht geht hier nun mal vor Rechtssicherheit. Wieso ausgerechnet das Handelsregister hier eine besondere Stellung haben soll, ist die Frage.

Allerdings dürfte das letzte Wort in der Angelegenheit noch nicht gesprochen sein. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen (Aktenzeichen 2 W 25/14).