Wenn mit einer Originalbankkarte und korrekter PIN unberechtigt Geld abgehoben wird, spricht dies nach Auffassung des Amtsgerichts München für grobe Fährlässigkeit des Bankkunden. Deshalb bleibt der Kontoinhaber auf allen Kosten sitzen.
Einer 76-Jährigen war in einem spanischen Supermarkt ihre Sparcard einer Münchner Bank gestohlen worden. Mit dem gesamten Geldbeutel. Obwohl die Frau über ihre Tochter die Karte sehr schnell sperren ließ, wurde damit kurz zuvor Geld an einem Automaten abgehoben. Insgesamt 2000 Euro, in sechs Einzelsummen.
Die Frau behauptete, sie habe die PIN nur im Kopf gehabt. Dem glaubte das Amtsgericht München nicht und ging davon aus, dass die Frau ihre Geheimzahl irgendwo notiert hatte. Die Bank hatte nach Auffassung des Richters nämlich glaubhaft belegen können, spätestens seit dem Jahr 2000 ein sicheres System zu nutzen, bei dem Unbefugte die PIN nicht auslesen können (Aktenzeichen 121 C 10360/12).