Es waren drei prallvolle Aktenordner, welche die Staatsanwaltschaft Stuttgart in mein Büro liefern ließ. Vom Mandanten wusste ich, es geht um ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs. Der Mandant, geschlagen mit einem Allerweltsnamen, hatte davon vor knapp drei Wochen erfahren. Da flatterte ihm ein Anhörungsbogen der Polizei ins Haus.
Der Umfang der Akte war etwas überraschend für das, was der Mandant wohl in einem Telefonat von der Polizei erfahren hatte. Aber na ja, ich vereinbare in den allermeisten Fällen ein Stundenhonorar. Und Einarbeitungszeit ist auch Arbeitszeit. Zwei, zweieinhalb Stunden hätte ich für eine gründliche Durchsicht der Unterlagen auf jeden Fall gebraucht.
Allerdings habe ich es mir zur Angewohnheit gemacht, auch die allerdickste Akte erst mal von hinten zu lesen. Wenigstens einige Seiten. Gerade bei längerdauernden Geschichten kommt es immer mal wieder vor, dass Dinge sich zerschlagen. Oder neue Gesichtspunkte dazukommen.
Das lohnte sich in diesem Fall besonders. Der Staatsanwalt hatte ganz hinten in der Akte vermerkt:
Es liegt eine Namensverwechslung vor. Der eigentlich Verdächtige mit gleichem Namen wohnt in derselben Straße, aber unter der Hausnummer 83.
Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO.
Damit war die Sache schon zu Ende. Die Rechnung fiel erfreulich niedrig aus – aus Sicht des Mandanten.